Das Arzneimittelges...
 
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Das Arzneimittelgesetz hat rechtliche Lücken, oberste Gerichte müssen die Lücke schließen

 
(@wolfdieter)
Guter Freund

In §§ 84, 84a AMG ist die Gefährdungshaftung der Arzneimittelanbieter und ihre Auskunftspflicht geregelt. Weil ich mit meinen Ansprüchen an den Impfstoffanbieter Biontech/Pfizer Schwierigkeiten habe, habe ich nach weiteren Fällen von Impfschäden geforscht. Es gibt einen Impfschadensfall, der vom Landgericht übers Oberlandesgericht bereits beim Bundesgerichtshof durchging - und auch dort gescheitert ist. Die Impfstoffhersteller kennen natürlich diese Urteile. Und fertigen alle Antragsteller lässig ab.

Jetzt steht eine Verfassungsbeschwerde an, die hoffentlich eine Wende bringen könnte. Das könnte auch große Bedeutung für Schäden der Covid-19-Impfungen haben.

Es handelt sich um eine junge Frau, die nach Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs querschnittgelähmt ist. Mit ihrer Schadenersatzklage ist sie am gleichen Gesetzesfehler gescheitert, an dem auch alle Ansprüche gegen die Covid-18-Impfstoffhersteller scheitern werden: Die Querschnittslähmung, mein Lymphom, aber auch alle ME/CFS-Fälle könnten andere Ursachen haben oder bei diesen Krankheiten können Ursachen unbekannt sein. In all diesen sog. idiopathischen Fällen werden Gefährdungshaftung und Auskunftspflicht des Impfstoffherstellers in  §§ 84, 84a AMG abgeblockt. Letztlich ist damit die Gefährdungshaftung der Arzneimittelhersteller und ihre Mitwirkung an der Aufklärung von Wirkungen nach Impfung bis auf wenige Fälle ausgeschlossen.

Das kann aber nicht sein. Ich sehe 3 Wege:

1. Das Ergebnsi der Verfassungsbeschwerde abwarten.

2. Juristen sollten in der juristischen Fachpresse Artikel zum Thema veröffentlichen.

3. Den Gesundheitsausschuss des Bundestags informieren und für das Problem sensibilisieren. Dort sind wohl v. a. Mediziner. Der Vorsitz ist nicht besetzt ( AfD-Problem? ). Stellvertretende Vorsitzende ist eine Psychiaterin ( Grüne ). Einen Rechtsanwalt habe ich auch entdeckt. Ich will mal die Biographien der Ausschussmitglieder anschauen. Eventuell spricht man nur die Obleute und Sprecher an?

Ich bin nur ein Schmalspurjurist. Meine "Weisheiten" habe ich auch durch die Korrespondenz mit der Rechtsanwältin gewonnen, die die gelähmte junge Frau vertritt.

Gibt es Meinungen zu meinem Geschreibsel? Lesen hier auch Juristen mit, die da weiter als ich sehen?

Oktober 2020 Covid-19, milder Verlauf, Comirnaty 14.4.2021 ( Charge ET3045 ), 11. 11. 2921 ( SCTN4 ), ab Januar 2022 Schmerzen von Knochenmetastasen eines Lymphoms, 5-Jahre-Überlebensrate 30 %, Chemo- und Strahlen-Therapie vorerst erfolgreich. Chemonachwirkungen erheblich ( Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit )

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Themenstarter Veröffentlicht : 23/01/2023 10:28 p.m.
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(@apfelsteffi)
Treuer Freund

@wolfdieter , dein Vorschlag die Ausschussmitglieder anzuschreiben find ich gut  👍hab ich auch schon bei den Ministern gemacht,  die am 19.1. im Bundestag das Wort hatten. Nur so können wir immer wieder auf uns aufmerksam machen und die Probleme auf den Tisch legen. 

Vielleicht könnten wir die Email Kontakte hier verlinken,  die relevant sind, um mehr zu generieren 

Ich bin mehr als 1000 Tage krank. Seit März '21 ist alles anders,LymeBorreliose durch 1.AZ Impfung reaktiviert - 3x Antibiotika von März bis November 2021. Booster mit Biontec mit der Hoffnung MRNA ist besser. Fettleber und massive Fatigue. Seit mehr als 30 Monaten PVS. Zoster und EBV hoch aktiv im Blut nachgewiesen. AAK kardiovaskulär und Entzündungsmarker trotz CortisonStoßtherapie....Pflegegrad und GdB....
Vernetzt Euch ❗️Sucht euch eine SHG ❗️
#postvacnetzwerk auf Instagram ❗️
❗️https://www.info-coverse.com/ich-benoetige-hilfe/
Wir müssen zusammen gegen das Unrecht was uns angetan wurde kämpfen ❗️

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Veröffentlicht : 24/01/2023 11:16 a.m.
(@wolfdieter)
Guter Freund

@apfelsteffi Ich schreibe mal Leute im Gesundheitsausschuss an. Nur: Selbst wenn die dann eine Änderung des Arzneimittelgesetzes anleiern, wird das wahrscheinlich nur für künfige Fälle gelten.

 

Den Mailtext werde ich hier veröffentlichen.   Viele Grüße Wolfdieter

Oktober 2020 Covid-19, milder Verlauf, Comirnaty 14.4.2021 ( Charge ET3045 ), 11. 11. 2921 ( SCTN4 ), ab Januar 2022 Schmerzen von Knochenmetastasen eines Lymphoms, 5-Jahre-Überlebensrate 30 %, Chemo- und Strahlen-Therapie vorerst erfolgreich. Chemonachwirkungen erheblich ( Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit )

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Themenstarter Veröffentlicht : 26/01/2023 4:56 p.m.
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(@wolfdieter)
Guter Freund

Unter

https://www.iurado.de/?site=iurado&p=urteile&id=4431

kann man sich den Text des Urteils des OLG Karlsruhe vom 25. 6. 2021, Az  4 U 19/19 runterladen.

Auszug:
§ 84 Abs 1 ,Abs 2 S 1, S 2, S 3 AMG; § 286 ZPO
1. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen grundsätzlich dann
nicht, wenn der konkrete Schaden auch idiopathisch auftritt.
2. Zur Frage, ob ein geeigneter Umstand im Sinne von § 84 Abs. 2 Satz 3
AMG bereits darin liegt, dass der konkrete Schaden auch idiopathisch
auftritt.
3. Mit dem Begriff der „Eignung“ im Sinne von § 84 Abs. 2 AMG hat der
Gesetzgeber sich hinsichtlich des möglichen
Ursachenzusammenhangs weder auf eine bestimmte Evidenzklasse
festgelegt, noch hat er einen numerus clausus an Beweismitteln
geschaffen. Statistisch „hart“ gesicherte Erkenntnisse gar im Sinne
von randomisierten Doppelblindstudien nach dem wissenschaftlichen
„Goldstandard“ sind daher weder für die Kausalitätsvermutung nach
§ 84 Abs. 2 Satz 1 AMG noch für ihren Ausschluss nach Satz 3
erforderlich.
4. Die „Eignung“ im Sinne von des § 84 Abs. 2 Satz 1 bzw. 3 AMG kann
nach Lage des Einzelfalls bereits dann anzunehmen sein, wenn über
einen bestimmten Ursachenzusammenhang ein allgemeiner
wissenschaftlicher Konsens besteht, weil der Kausalzusammenhang
plausibel ist und den immerhin vorliegenden Daten sowie der
allgemeinen klinischen Erfahrung entspricht.

Wikipedia: Der Begriff idiopathisch wird in der Medizin ähnlich wie der dort synonyme Begriff essentiell benutzt. Beide sollen in der Benennung der Krankheit einen Hinweis darauf geben, dass die Erforschung der Ursache der Erkrankung bislang erfolglos war. 

 

M. W. hat man die Gefährdungshaftung für Arzneimittel nach den Conterganfällen eingeführt. Das paradoxe Ergebnis, wenn man dem Urteil folgt: Der Conterganhersteller hätte selbst, wenn dieser Paragraph damals schon gegolten hätte, ebenfalls nicht gehaftet, denn damals waren ja die Ursachen der verkümmerten Gliedmaßen unbekannt. Die einzige Hintertür scheint nur zu sein, dass die Ärzteschaft allgemein meint, das Arzneimittel sei der Verursacher. So verstehe ich jedenfalls Nr. 4 des Urteils. Bei Contergan waren wohl die meisten Ärzte der Meinung, das sei ein gutes Produkt, sie haben es ja verschrieben, weil sie der Pharmafirma glaubten.

 

Ich befürchte, dass auch der BGH oder das Bundesverfassungsgericht das ebenso sehen werden/würden wie das OLG Karlsruhe. Meine Vermutung ist, dass da beim Gesetzemachen Lobbyisten der Pharmaindustrie diesen Absatz 2, der den Absatz 1 fast völlig wirkungslos macht, reingepackt haben.

 

PS Den § 84 AMG kann man nachlesen bei:

http://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__84.html

 

 

 

 

Oktober 2020 Covid-19, milder Verlauf, Comirnaty 14.4.2021 ( Charge ET3045 ), 11. 11. 2921 ( SCTN4 ), ab Januar 2022 Schmerzen von Knochenmetastasen eines Lymphoms, 5-Jahre-Überlebensrate 30 %, Chemo- und Strahlen-Therapie vorerst erfolgreich. Chemonachwirkungen erheblich ( Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit )

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Themenstarter Veröffentlicht : 26/01/2023 5:47 p.m.
(@wolfdieter)
Guter Freund

Zwischenzeitlich bin ich über eine weitere Bestimmung gestolpert: § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Die Ersatzpflicht besteht nur, wenn

1.
das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen oder ....
 
Muss man dies wie folgt auslegen: Wenn z. B. 1.000.000 Menschen durch die Impfung vor dem Tod oder schwerer Erkrankung bewahrt werden, ist es dann vertretbar, dass 100 Geimpfte ( = 0,01 % ) durch die Impfung schwer erkranken oder sterben ( ME/CFS, Lymphom )? Jedenfalls dann, wenn man nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft kein anderes Mittel hatte, um die 1.000.000 zu retten?
Mich erinnert diese Frage an den Fall, den das Verfassungsgericht entschieden hatte: Darf man ein Flugzeug mit z. B. 100 Passagieren, das von Terroristen in ein Stadion gesteuert wird, in dem 50.000 Personen sind, abschießen? Also die 100 opfern, um die 50.000 zu retten? Das Verfassungsgericht hat gesagt: Nein!

Oktober 2020 Covid-19, milder Verlauf, Comirnaty 14.4.2021 ( Charge ET3045 ), 11. 11. 2921 ( SCTN4 ), ab Januar 2022 Schmerzen von Knochenmetastasen eines Lymphoms, 5-Jahre-Überlebensrate 30 %, Chemo- und Strahlen-Therapie vorerst erfolgreich. Chemonachwirkungen erheblich ( Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit )

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Themenstarter Veröffentlicht : 26/01/2023 7:46 p.m.
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