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Nochmals zu den Rechtsgrundlagen der Impfstoffherstellerhaftung

 
(@wolfdieter)
Guter Freund

Ich finde es nicht unwichtig, dass die Impfnebenwirkungsbetroffenen sich in diesem Bereich ein bisschen schlau machen. Daher hier nochmals ein paar Überlegungen. Vielleicht hilft mir und uns hier jemand weiter.

Im ersten Anschein ist das Arzneimittelgesetz ( AMG ) einschlägig. Und da sieht es schlecht aus wegen der Haftungsausschlüsse in § 84.

Ich hatte vermutet, man könne stattdessen das Produkthaftungsgesetz anwenden, weil die Impfstoffe nicht im Anwendungsbereich des AMG angewendet worden seien, da der Einsatz der Impfstoffe verboten sei ( §§ 6 oder 8 AMG ) . Bei näherem Hinsehen wohl schwach bzw. falsch.

Eine andere Tatsache könnte aber für die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes statt des AMG in Frage kommen: Da die Nebenwirkungen nicht ausreichend durch Studien erforscht waren, haben wir alle an einer riesigen Studie teilgenommen. Deshalb haben wir den Impfstoff nicht als normales Arzneimittel erhalten, sondern als Studienteilnehmer. Dafür gilt aber die Haftung nach § 84 AMG nicht. Ergo kann das Produkthaftungsgesetz angewendet werden. Was günstiger für uns wäre.

Jetzt wäre noch zu prüfen, ob auch § 823 BGB ( Haftung wegen unerlaubter Handlung ) oder § 32 des Gentechnikgesetzes i bei mRNA-Impfstoffen ) in Frage kämen.

Fortsetzung folgt, falls Resonanz.

 

PS Gesetzestexte unter https://www.gesetze-im-internet.de nachlesbar

Oktober 2020 Covid-19, milder Verlauf, Comirnaty 14.4.2021 ( Charge ET3045 ), 11. 11. 2921 ( SCTN4 ), ab Januar 2022 Schmerzen von Knochenmetastasen eines Lymphoms, 5-Jahre-Überlebensrate 30 %, Chemo- und Strahlen-Therapie vorerst erfolgreich. Chemonachwirkungen erheblich ( Gleichgewichtsstörungen, Benommenheit )

AntwortZitat
Themenstarter Veröffentlicht : 09/04/2023 11:13 pm
Kjeldt und norina gefällt das
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